"Webinar" - ein geschützter Begriff?

ACHTUNG: “Webinar" ist als Marke angemeldet und darf u.U. nicht verwendet werden.

Der Begriff "Webinar" ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wortmarke eingetragen, seit dem 2. Juli 2003 und unter der Registernummer 303160438. Rechteinhaber soll ein Unternehmen aus Kuala Lumpur sein, welches sich durch eine Kanzlei aus Wiesbaden vertreten lasse. Und was macht diese? Richtig: sie mahnt jede und jeden ab, die oder der den Begriff verwenden. 

Nun sind Seminare, Veranstaltungen, Lehreinheiten, die online abgehalten werden, derzeit eines der beliebtesten und besten Mittel für Veranstalter anstatt Präsenzveranstaltungen abzuhalten. Und der damit verbundene Begriff “Webinar” ist entsprechend populär und im häufigen Gebrauch. Aber: die Verwendung birgt die Gefahr, eine solche Abmahnung zu erhalten. Ob diese tatsächlich durchsetzbar sein wird, ist noch nicht geklärt und kann als unsicher angesehen werden. Man begibt sich jedoch auf dünnes Eis. 

Wie man dem vorbeugen kann - kreativ werden und andere Begriffe verwenden

Um dem vorzubeugen, empfiehlt es sich, andere Begriffe zu verwenden, z.B. “Webseminar”, "Online-Lernveranstaltung”, "Digital-Seminar”, "digitale Online-Lernveranstaltung mit Unterstützung von Video-Übertragungstechnologie" oder eine andere beliebige Kombi aus “Seminar”, “Veranstaltung”, “Digital”, “Online” und “Web” und was einem sonst noch dazu einfällt … 

Also: es gilt, aufzupassen und kreativ werden. Aber das gilt ja für vieles andere auch derzeit und das macht uns besonders viel Spaß :)

Update, 10.7.2020: Statement des Markeninhabers

Der Inhaber der Marke mit der Kennzeichnung ® hat ein Statement veröffentlicht, welches hier nachgelesen werden kann: https://www.marconomy.de/abmahnungen-wegen-der-marke-webinar-nicht-rechtens-a-947492/?cmp=nl-407&uuid=E06461C0-F630-49B4-BC9A2E63789EA82A

Die Abmahnungen seien nicht von ihm geschickt, er sähe in der Verwendung des Begriffs für Online-Seminare auch keinen Markenverstoß. Die Marke sei "... eine Qualitätsbezeichnung für Online-Seminare sowie weitere Dienste und wird seit vielen Jahren zur Kennzeichnung von Veranstaltungen, Online-Seminaren und weiteren Projekten benutzt. ..." Die Markenbezeichnung sei "... keinesfalls gleichbedeutend mit dem Begriff „Webinar“ oder sonstigen begrifflichen Abwandlungen. ...". Im Verkehr sei der Unterschied zwischen der Marke und dem Begriff „Webinar“ an dem Markenhinweis durch die Beifügung des „®“-Symbols zu erkennen. 

Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Definition des Markenraums recht allgemein gehalten ist und so im Prinzip auch für jede Veranstaltung, die unter dem Begriff von anderen bisher angeboten wurde, gelten könnte. Der Markeninhaber verspricht zwar, gegen mögliche Amahner mit möglichweise kriminellem Hintegrund vorzugehen. Ob es dabei hilfreich sein wird, dass sein Sitz, zumindest zum Zeitpunkt des Verfassens seines Statements, in Kuala Lumpur ist?

Vorsicht bleibt geboten. Und andere Begriffe zu verwenden, bringt zumindest keinen Schaden und die deutsche Sprache wird in ihrer Vielfalt und Reichhaltigkeit gern genutzt.

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