
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Bist du betroffen?

Was verlangt das BFSG?
Das BFSG zielt darauf ab, Internetseiten für Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen zugänglicher zu machen. Auch wenn dein Unternehmen nicht unmittelbar verpflichtet ist, kann eine barrierefreie Website ein starkes Zeichen für Inklusion und Nutzerfreundlichkeit sein. Zu den empfohlenen Maßnahmen gehören z.B. die folgenden (nicht erschöpfende Liste):
- Jedes Bild und jede Grafik muss mit einem aussagekräftigen Alternativtext versehen sein, damit Nutzer von Screenreadern den Inhalt verstehen können
- Vollständige Tastaturbedienbarkeit der Website
- Ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund, sowie eine gut lesbare und skalierbare Schrift
- Die Website sollte eine klare Struktur und eine einfache Sprache verwenden, um die Navigation und die Informationssuche zu erleichtern.
Wer ist betroffen?
Laut §1 BFSG gilt das Gesetz für zwei Kategorien:
1. Produkte (wenn sie auf dem EU-Markt vertrieben werden):
- Hardwaresystem zur universellen Suche nach Verbrauchern (und Betriebssystemen)
- Selbstbedienungsterminals
- Interaktive Endgeräte für Telekommunikations- oder audiovisuelle Dienste
- E-Book-Reader
2. Dienstleistungen:
- Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der M2M-Kommunikation
- Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (außer Nahverkehr)
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Books inkl. zugehöriger Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Wie erfahre ich, in welche Leistungskategorie ich falle?
Stell dir zunächst die Frage, ob du die oben aufgeführten Dienstleistungen oder Produkte anbietest. Bei den Diensten, die der elektronische Transport anbietet, können jedoch Schwierigkeiten auftreten.
Was zählt als "elektronischer Geschäftsverkehr"?
Laut §2 Abs. 26 BFSG sind mit Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr Telemediendienste über Websites oder mobile Apps gemeint, die auf individuelle Anfrage hin zu einem Verbrauchervertrag führen.
§1 Abs. 3, Nr. 5 BFSG erweitert diese Kategorie auf jede geschäftliche Webseite mit digitaler Reservierung oder Buchungstools für eine individuelle, konkrete Anfrage.
Jede Unternehmenswebsite, die digitale Buchungstools zum Abschluss eines Verbrauchervertrags anbietet - beispielsweise ein Online-Shop – erfüllt in der Regel die genannten Kriterien. Reine Informationswebseiten, die lediglich allgemeine Kontaktinformationen bereitstellen (z. B. einen Kontaktbereich) oder ausschließlich dazu dienen, Verbraucher über die vom Unternehmen angebotenen Dienstleistungen zu informieren, reichen in der Regel nicht aus.
Wenn du keine der oben genannten Dienstleistungen und Produkte anbietest und deine Website keinen Online-Kauf von Produkten oder Dienstleistungen ermöglicht, bist du voraussichtlich nicht von dem Gesetz betroffen.
Ich biete solche Dienstleistungen an – gilt das Gesetz für mich?
Nicht unbedingt. §3 Abs. 3 BFSG schließt Kleinstunternehmen aus – also Firmen, die:
- weniger als 10 Mitarbeitende haben und
- einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von max. 2 Millionen Euro aufweisen
Aber ACHTUNG: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn du eines der oben genannten Produkte (z. B. E-Book-Reader) vertreibst – unabhängig von der Unternehmensgröße.
Was riskiere ich, wenn ich mich nicht an das BFSG halte, obwohl ich betroffen bin?
Wenn ein Unternehmen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nicht einhält, riskiert es Bußgelder und behördliche Anordnungen. Konkret können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Zudem können Anordnungen zur Beseitigung von Barrierefreiheitsmängeln erteilt werden.
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