Trackingarmageddon 3

Zeichnung von drei angebissenen Cookies

12/03/20 Ein Überblick über Methoden im Tracking

Wie sieht das nun mit dem Tracking aus? Wer trackt was?

Als größter Player in diesem Markt fungiert natürlich Google mit dem Analysetool Google Analytics. Lange Zeit wurde von Datenschützern bemängelt, dass die IP-Adressen der User von Google gespeichert und an Server in den USA übermittelt wurden. Zusätzlich hat Google laut den Datenschützern in ihren Datenschutzbestimmungen nur sehr ungenügend Aufklärungsarbeit betrieben, welche Daten von den Usern überhaupt gespeichert und übermittelt wurden. Nach jahrelangen Verhandlungen kam es jedoch zu einer Einigung. 
Wenn man also als Webseitenbetreiber Google Analytics rechtssicher einbetten möchte, muss man folgendes beachten:

  • Der Webseitenbetreiber muss einen digitalen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit Google abschließen.
  • Die IP-Adressen der User müssen anonymisiert werden. In der Praxis sieht das so aus, dass diese Funktion das letzte Oktett der IP-Adresse ausblendet, weswegen der individuelle User nicht mehr identifiziert werden kann.
  • Die Datenschutzerklärung der Webseiten muss aktualisiert werden. Hier muss nämlich beschrieben werden, ob und wie Google Analytics eingesetzt wird. Weiterhin muss der Hinweis enthalten sein, dass die Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung mit Google existiert und dass die anonymisierte IP-Adresse Funktion eingesetzt wird.
  • Es muss die Möglichkeit zum Opt-Out geben. Das bedeutet, dass der User aktiv darauf hingewiesen werden muss, dass Google Analytics verwendet wird und der User sich dazu entscheiden kann, dieser Speicherung von Daten zu widersprechen.

Die Datenspeicherung muss sich allerdings auch nur auf wesentliche Informationen zum Nutzerverhalten beschränken. Tracking von Nutzungsdauer und Navigation durch die Webseite beispielsweise ist erlaubt. Was z.B. nicht erlaubt ist, ist Mausbewegungs- oder Eyetracking.
Der Analyse-Mitbewerber etracker hat bereits jetzt eine Lösung für das Erfassen von Cookie-less Tracking-Daten entwickelt. Sie stellen nämlich deutlich, dass eine Tracking- und eine Cookie-Einwilligung zwei getrennte Paar Schuhe sind. Man kann nämlich Tracking rechtfertigen, wenn es dem berechtigten Interesse des Webseitenbetreibers entspricht. Dann ist nämlich lediglich eine Einwilligung zum Einsatz von Cookies notwendig. Allerdings muss auch hier eine Opt-Out Option für das Tracking gegeben sein. Es gibt also zwei Optionen:

  • Cookie-less by Default. Selbst wenn der User den Einsatz von Cookies ablehnt, können viele Daten trotzdem erhoben werden, wie zum Beispiel das verwendete Endgerät, Geoinformationen bis Stadtebene, Verweildauer auf der Webseite etc. 
  • Tracking ohne Einwilligungspflicht. Hier „werden lediglich die Webseiten-Daten von Webservern genutzt sowie bestimmte Informationen, die der Webbrowser zum Abruf von Webseiten an den Webserver überträgt“ (etracker, weitere Informationen hier). Der Vorteil davon ist, dass mit Hilfe eines gesetzten Zeitstempels Seitenaufrufe zu Customer Journeys zusammengefasst werden können, selbst wenn die Seitenaufrufe über einen längeren Zeitraum sich erstrecken.

Du willst erfahren, was das für dich und dein Unternehmen explizit bedeutet? Wir helfen dir gerne weiter! Schreib uns gerne unter pole-position[at]drive.eu