Mit der GPSR online umgehen
17/11/24: Wie Händler und Hersteller mit den Vorgaben der neuen GPSR-Verordnung umgehen sollten.
Ab dem 13. Dezember 2024 gilt die neue Regelung Produktsicherheitsverordnung der EU = "General Product Safety Regulation (GPSR)" und sie bringt weitreichende Veränderungen im allgemeinen Produktsicherheitsrecht mit sich. Diese Verordnung ersetzt die Richtlinie 2001/95/EG, auch bekannt als allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie, und damit in weiten Teilen auch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Für Händler und Hersteller bedeutet dies: Was müsst Ihr tun, welche notwendigen Maßnahmen müsst Ihr ergreifen, um die neuen Anforderungen zu erfüllen? Und wie können die Vorgaben gut und effizient umgesetzt werden?
ACHTUNG: Hier gibt's ein neues Einfallstor für Abmahnanwälte!
ACHTUNG: Bei der GPSR und der Umsetzung von deren Vorgaben kommt es wirklich auf die Details an. Fehlt etwas, dann öffnet Ihr Türen und Tore für Abmahnanwälte und das wollt Ihr nicht. Daher: Beschäftigt Euch bitte jetzt damit, sofern Ihr es noch nicht getan habt. Und wenn Ihr etwas wissen möchtet oder Euch nicht sicher seid, fragt bitte gern bei uns nach!
Schritt 1: Sind mein Shop, meine Produkte, von der GPSR betroffen?
Grundsätzlich gilt die GPSR für alle Verbraucherprodukte, welche in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Was bedeutet das?
- Mit "Inverkehrbringen" ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte gemeint, mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.
- "Bereitstellen" meint jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der EU richtet.
Das heißt: Grundsätzlich fallen erstmal fast jedes Produkt und jeder Anbieter unter die Regelungen der GPSR, es sei denn: sie sind ausdrücklich und eindeutig welche der genannten Ausnahmen, für welche dann wiederum andere Regeln gelten.
Ausnahmen von der GPSR sind ...
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebensmittel
- Futtermittel
- lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die für Verbraucher erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
- Luftfahrzeuge (Flugzeuge etc.)
- Antiquitäten: Produkte wie etwa Sammlerstücke oder Kunstwerke, bei denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie den neuesten Sicherheitsnormen entsprechen
Laut Artikel 2 Absatz 2 gilt die GPSR ausdrücklich nicht für diese Produkte, entweder, weil hier andere Regeln angewendet werden, z.B. bei Arzneimitteln. Oder: weil die Produkte zu alt sind, als dass bei ihnen von einer Produktsicherheit im Sinne der Regelung ausgegangen werden kann. Bei Antiquitäten z.B. wird hier eine Grenze von 100 Jahren genannt, zur Orientierung. Ähnliche Regeln gibt es z.B. für Kunstgegenstände oder Sammlerstücke.
Produkte, die vor dem 13.12.2024 angeboten werden
Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden, dürfen auch nach diesem Datum weiterhin verkauft werden. Die Verordnung besagt, dass Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern dürfen. Daraus könnte man ableiten, dass diese Produkte weiterhin verkauft werden dürfen und die GPSR, einschließlich der neuen Informationspflichten, für sie nicht gilt. ABER: Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein! Das Produkt muss unter das noch aktuelle Produktsicherheitsgesetz fallen und dessen Anforderungen erfüllen. Das Produkt muss bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht worden sein. Das bedeutet, dass Produkte, die vor dem 13. Dezember hergestellt, aber erst danach zum Vertrieb abgegeben werden, unter die neue Verordnung fallen und somit die GPSR-Anforderungen erfüllen müssen. Auch für baugleiche Produkte ist ausschließlich das Datum des Stichtags ausschlaggebend, unabhängig davon, ob das Modell bereits vorher schon auf dem Markt war.
Schritt 2: Bin ich als Händler oder Hersteller von der GPSR betroffen?
Für wen gilt die GPSR? Sie gilt für ...
- alle Händler, Hersteller und Importeure und insbesondere für Online-Händler bringt dies durch neue Informationspflichten weitreichende Änderungen mit sich!
- Wichtig ist, dass die Produkte für Verbraucher bestimmt sind, und von diesen irgendwann mal, auch am Ende eines langen Prozesses von diesen ganz oder teilweise benutzt werden könnten. Nur bei wenigen Ausnahmen, wo dies komplett ausgeschlossen werden könnte, könnte davon ausgegangen werden, dass sie nicht darunter fallen.
- Es gibt keine Unterscheidung zwischen B2C und B2B! Das heißt: selbst Werbematerialien für B2B-Produkte, welche irgendwann mal bei Endverbrauchern landen könnten, sind hiervon betroffen.
- Die GPSR gilt ausdrücklich auch für Gebrauchprodukte! Also auch für Produkte, die repariert, wiederaufbereitet oder recycelt werden. Ausnahmen: die bereits oben erwähnten und Angebote, die ausdrücklich mit einem Hinweis auf den Reparatur- oder Wiederaufbereitungsbedarf versehen sind.
ALSO: Der Geltungsbereich der neuen Regelung ist ziemlich groß angelegt. Sehr viele Händler und Hersteller sind davon betroffen. Was müssen sie, was müsst Ihr also beachten und tun?
Schritt 3: Genügt Ihr den Informationspflichten der GPSR bereits? Oder was müsst Ihr wie ergänzen?
Prüft, ob Ihr den Informationspflichten für Händler und Hersteller nach dem Gesetz bereits genügt oder ob Ihr etwas ändern oder ergänzen müsst. Für alle Produkte müsst Ihr bestimmte Informationen im Angebot selbst bereits stellen, deutlich und gut sichtbar. Das sind die folgenden:
Hersteller-Angaben
- Der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, z.B. die E-Mail-Adresse oder der Link zu einem Kontaktformular, unter welchem der Hersteller kontaktiert werden kann.
- Für Hersteller ohne EU-Niederlassung müssen der Name, die Anschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person in der EU angegeben werden. ACHTUNG: hier sind Details bei der Nennung zu beachten!
Produktidentifikatoren
Produktidentifikatoren sind Angaben, welche die eindeutige Identifizierung des Produkts ermöglichen. Das beinhaltet ausdrücklich: eine Abbildung des Produkts, Beschreibung seiner Art und weitere Produktidentifikatoren.
Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen müssen gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer leicht für die Verbraucher verständlichen Sprache angegeben sind. Diese Informationen müssen entweder auf dem Produkt, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage angebracht sein, in einem Online-Shop: direkt und gut sicht- bzw. lesbar beim Produkt.
Schritt 4: Die Vorgaben der GPSR umsetzen
Wenn das alles ganz oder auch nur etwas davon in Teilen zutrifft, für Euch, Euer Angebot, Eure Produkte und Waren, dann müsst Ihr es jetzt machen. Heißt: Setzt die Vorgaben der GPSR bei Euch um. Wie?
- Ergänzt die Produktbeschreibungen eurer Produkte um Abbildungen und die genannten Infos.
- Ergänzt die Herstellerangaben in euren Produkttexten.
- Ergänzt und vervollständigt die Warn- und Sicherheitshinweise Eurer Produkte.
Produktpflegeservice
Auch hierbei unterstützen wir euch: Wir prüfen Eure Produkte, recherchieren und ergänzen die fehlenden Infos. Dafür sind wir natürlich auf Eure Unterstützung in Teilen angewiesen. Aber den Großteil der Arbeit können wir Euch gut abnehmen. Und vor allem: schnell!
Fragt nach!
Wir beschäftigen uns bei DRIVE intensiv mit der GPSR und wie die Vorgaben gut umgesetzt werden können, zum Stichtag am 13.12.2024 und darüber hinaus. Daher ruft uns gern an: 0511-6407060 oder per Mail an: pole-position[at]drive.eu. Wir helfen Euch.